Vertrag zur Überlassung der % Software, im folgenden "Software" zwischen Ahead Software AG, Im Stöckmädle 18, D-76307 Karlsbad im folgenden "Ahead" genannt und Ihnen als Anwender der oben bezeichneten Software 1. Vertragsgegenstand (1) Ahead räumt dem Anwender das Nutzungsrecht an oben bezeichneter Software auf Dauer und nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein. Die Software ist urheberrechtlich geschützt (§§ 69a ff. UrhG). (2) Die Abschnitte 7. und 8. (Gewährleistung und Haftung) gelten nicht, sofern die Software nicht direkt bei Ahead, sondern beispielsweise über einen Zwischenhändler erworben wurde. Gleiches gilt für Abschnitt 6. In diesem Falle sind Ansprüche aus diesen Gründen nur dem Veräußerer gegenüber geltend zu machen. (3) Gesetzliche Ansprüche gegen Ahead aus dem Produkthaftungsgesetz, sofern solche gegeben sind, bleiben vollumfänglich bestehen und sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. 2. Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz (1) Der Anwender darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. (2) Darüber hinaus kann der Anwender eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen. (3) Der Anwender ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Anwenders sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen. (4) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Anwender nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über Ahead oder den Verkäufer zu beziehen. 3. Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz (1) Der Anwender darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muß er die Software aus der bisher verwendeten Hardware löschen. (2) Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Anwender die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zugleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muß er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen erwerben. (3) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Anwender die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations- Rechensysteme einsetzen, muß er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder Ahead eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechensystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkgebühr wird Ahead oder der Verkäufer dem Anwender umgehend mitteilen, sobald dieser dem Verkäufer oder Ahead den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekanntgegeben hat. Der Einsatz im Netzwerk ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig. 4. Rekompilierung und Programmänderungen (1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Rekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind für den eigenen Gebrauch nur mit schriftlicher Genehmigung von Ahead zulässig. (2) Kopierschutz, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. 5. Weiterveräußerung und Weitervermietung (1) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muß der Anwender dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Er ist verpflichtet, Ahead über die Weitergabe schriftlich unter Angabe des Namens und vollständiger Anschrift des Käufers umgehend zu informieren. (2) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen (Miete, Leasing, Leihe), sofern der Dritte sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und der überlassende Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden Anwender kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. (3) Der Anwender darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Anwenders. 6. Untersuchungs- und Rügepflicht (1) Der Anwender wird die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei feststellbar sind (offensichtliche Mängel), müssen Ahead innerhalb weiterer 3 Werktage mittels eingeschriebenen Briefs gemeldet werden. Die Mängelrüge muß eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. (2) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen von Kaufleuten nach Entdeckung unverzüglich im Sinne des § 377 HGB unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden. 7. Gewährleistung (1) Mängel der gelieferten Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von Ahead innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach Wahl von Ahead durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. (2) Ist Ahead zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese um vom Anwender gesetzte angemessene Fristen hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Anwender berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen, also Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung der Vergütung. (3) Soweit in Abschnitt 7 und 8 nichts anderes bestimmt, haftet Ahead nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Software selbst entstanden sind; insbesondere übernimmt der Lieferant keine Haftung für Datenverlust oder sonstige Folgeschäden. 8. Haftung (1) Für Schäden wegen Rechtsmängeln, insbesondere wegen Verletzungen von Urheberrechten Dritter haftet der Lieferant unbeschränkt. (2) Dies gilt auch, sofern der Software eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Ahead, einschließlich seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. (3) Im Fall anfänglichen Unvermögens oder nachfolgender zu vertretender Unmöglichkeit haftet der Lieferant gegenüber Kaufleuten nur auf Ersatz des typischerweise eintretenden Schadens. (4) Für grobes Verschulden haftet Ahead im kaufmännischen Verkehr nur auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens. (5) Bei der fahrlässiger Pflichtverletzung von Ahead oder der Personen für die Eintrittspflicht besteht, ist jede Haftung von Ahead ausgeschlossen. (6) Ein Mitverschulden des Anwenders (z.B. unzureichende Datensicherung) ist diesem anzurechnen. (7) Die gesetzlichen Haftungsvorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 9. Obhutspflichten (1) Der Anwender wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinweisen. 10. Eigentumsvorbehalt (1) Ahead behält sich das Eigentum an der dem Anwender gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung. (2) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Anwenders sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant teilt dies dem Anwender ausdrücklich mit. 11. Schriftform (1) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. 12. Gerichtsstand (1) Gerichtsstand für alle sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Karlsruhe, sofern der Anwender Kaufmann ist. (2) Bei Lieferungen in die EU-Staaten ist ebenfalls Karlsruhe Gerichtsstand. 13. Anwendbares Recht (1) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. 14. Abwehrklausel (1) Es gelten die Bestimmungen dieses Vertrages. Etwaige Geschäftsbedingungen des Anwenders werden nicht Vertragsbestandteil. 15. Salvatorische Klausel (1) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. (2) An die Stelle einer unwirksamen Klausel sollen die gesetzlichen Bestimmungen treten. (3) Für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke sollen die Vertragsparteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des gesamten Vertrages am ehesten entspricht. 16. Hinweise (1) Die Ahead Software wurde hergestellt, um dem Anwender bei der Reproduktion von Material, für das er die notwendigen, entsprechenden Rechte besitzt, zu ermöglichen. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Sie ein entsprechendes Recht zur Vervielfältigung haben, sollten Sie sich durch einen Rechtsberater absichern, da ansonsten möglicherweise Urheberrechts- und andere Gesetze verletzt werden. (2) Wenn auf der Verpackung der Software das Wort "OEM" abgedruckt ist, darf sie ausschließlich in Verbindung mit dem Verkauf eines neuen CD-ROM-Brenners verkauft werden. Sollten Sie eine "OEM"-Version alleine erworben haben, teilen Sie dies bitte Ahead mit. Hinweis (englische Sprache): MPEG Layer-3 audio compression technology licensed by Fraunhofer IIS and Thomson Multimedia. mp3PRO audio coding technology licensed from Thomson multimedia, Fraunhofer IIS and Coding Technologies. The Names "YAMAHA", "SoundVQ" are trademarks of YAMAHA Corporation. SoundVQ software copyright 1999 Yamaha Corporation., All Rights Reserved. The Name "TwinVQ" is a trademark of Nippon Telegraph and Telephone Corporation. Portions utilize Microsoft Windows Media Technologies. Copyright (c) 1999-2000 Microsoft Corporation. All rights reserved. Microsoft, Windows, and the Windows logo are trademarks, or registered trademarks of Microsoft Corporation in the United States and/or other countries. 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